Die reiche Vergangenheit lässt sich bis heute im gut erhaltenen Stadtbild ablesen. Die ehemalige Freie Reichsstadt und Messestadt gehörte im Mittelalter zu den wichtigsten Städten im heutigen Hessen
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Wetteraukreis
Einwohner
29.674 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
61169
Vorwahl
06031
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Friedberg (Hessen) – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Der Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Friedberg West", Teil IV, wird fortgeführt, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Kinokomplexes und andere gewerbliche Nutzungen zu schaffen. Das Plangebiet umfasst den vierten Bauabschnitt des Gewerbegebietes undincludes die ehemalige Gärtnerei Eichhorst.
- Der Flächennutzungs- und Landschaftsplan (FNP) der Stadt Friedberg wurde zuletzt im September 2022 aktualisiert, mit einer 53. Änderung bezüglich Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen, die seit dem 23. Dezember 2023 wirksam ist.
- Es gibt aktuelle Bekanntmachungen zu verschiedenen Bebauungsplänen, wie dem Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich der Riedstraße" und dem Bebauungsplan Nr. 94 "KITA Taunusstraße" in der Kernstadt Friedberg.
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.